pressenza.de

Positionspapier des BOGK zur Umsetzung des LkSG

Der BOGK und seine Mitglieder stehen zu ihrer Verantwortung für Mensch und Umwelt in der Lieferkette. Die Verpflichtungen des LkSG nehmen sie ernst und – zum Teil schon seit Jahren – aktiv wahr. Die im LkSG normierten Bemühenspflichten wollen sie in angemessener Weise wirksam umsetzen. Dazu bedarf es einer individuellen Risikonanalyse der eigenen Lieferkette, gegebenenfalls der Umsetzung angemessener Maßnahmen und schließlich einer partnerschaftlichen Kommunikation mit den eigenen Kunden.

Pauschale Lösungen, gleich welcher Herkunft, sind aus Sicht des BOGK jedoch nicht angemessen und vermutlich nicht einmal hinreichend wirksam. Die pauschale Verpflichtung seiner Mitglieder zur Einhaltung von Leitfäden, Einkaufsbedingungen, Vertragsklauseln, Fragebögen, Auditsystemen oder ähnlichem, gleich ob von Kunden oder Dritten, lehnt der BOGK ab. Insbesondere trifft dies zu auf:

  1. Die Verpflichtung auf die pauschale Einhaltung des LkSG. Das LkSG gilt ab 01.01.2023 formal nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Diese Schwelle überschreiten die Mitglieder des BOGK nicht. Nach dem LkSG trifft unsere Unternehmen nur die Pflicht zur Mitwirkung bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten ihrer Kunden, soweit diese die genannte Größenschwelle übertreffen. Dazu gehört beispielsweise die Mitteilung relevanter Informationen, die eine Risikoanalyse der Kunden ermöglicht. Im einzelnen ist dies bilateral zu besprechen. Die Verpflichtung von Lieferanten, „einfach“ das gesamte LkSG zu „erfüllen“, ist jedoch weder gesetzeskonform, noch zielführend. Erstens müssen Anlaysen und Maßnahmen nach dem LkSG ausdrücklich stets angemessen sein. Die Angemessenheit richtet sich in entscheidender Weise auch nach der Größe und personellen wie finanziellen Ausstattung des Unternehmens. Zweitens können Lieferanten die ureigene Risikoananalyse ihrer Kunden nicht übernehmen: Diese bleibt deren Aufgabe. Für alle weiteren Vorgaben des LkSG neben der Risikoanalyse trifft das oben gesagte entsprechend zu.

  2. Die Verpflichtung auf Ergebnisse in weitreichenden „CoCs“. Das LkSG lässt sich durch die Einführung von Leitfäden oder Codes of Conduct handhabbar machen. Der BOGK begrüßt es, wenn Kunden die Ergebnisse ihrer eigenen Analysen und die entwickelten Leitlinien und Maßnahmen in Form solcher Leitfäden transparent machen und ihren Kunden gegenüber klare Aussagen darüber treffen, welche Handlungen für sie wünschenswert sind. Bisher lassen die vorgelegten Leitfäden jedoch die notwendige Konkretheit und Angemessenheit vermissen. Unbestimmte Rechtsbegriffe, weitreichende Verweise auf Gesetze, auch ferner Länder, und die Einbeziehung aller erdenkbarer heutiger und zukünftiger Standards sind für die Unternehmen des BOGK nicht fassbar. Sie können deren Einhaltung daher nicht versprechen, und noch weniger garantieren und dafür haften.

  3. Umfangreichen Fragebögen. Um die Kunden in die Lage zu versetzen, die von ihnen geforderte Risikoanalyse durchführen zu können, ist es für die Unternehmen des BOGK selbstverständlich, Informationen zu liefern. Art und Umfang der übermittelten Informationen hängen jedoch stets vom Einzelfall des Produkts, der Lieferkette und den Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ab. Pauschale und meist sehr umfangreiche Fragebögen werden diesen Gebenheiten nicht gerecht. Zum Teil überschreiten die vorgelegten Fragen das berechtigte Interesse und greifen tief in Unternehmensgeheimnisse ein. Der BOGK lehnt die Praxis der Übermittlung umfrangreicher Fragebögen an die Lieferanten daher ab.

  4. Teilnahme an weiteren Auditsystemen. Die Unternehmen kennen das Prinzip und Verfahren der Risikoanalyse aus den Auditsystemen, die sie seit Jahren anwenden, beispielsweise des IFS. Die Teilnahme an weiteren Auditsystemen wird den Anforderungen des LkSG nicht gerecht. Auditsysteme bilden stets nur eine Momentaufnahme ab; sie sind außerdem zu pauschal, als dass sie den individuellen Gegebenheiten (s. Punkt 3 oben) gerecht werden. Das LkSG sagt zudem ausdrücklich, dass eine Auditierung nicht ausreicht, um seine Anforderungen zu erfüllen.

Der BOGK empfiehlt seinen Mitgliedern, das individuelle Gespräch mit den Kunden „auf Augenhöhe“ zu suchen. Jedes Produkt, jede Lieferkette und jede Vertragsbeziehung ist anders. Anstelle pauschaler Lösungen und Verpflichtungen, die die Lieferkette „hinauf“ weitergereicht werden, sollte das gemeinsame Bemühen um sozial-ökologische Verbesserungen stehen. Dabei sollten Risiken und Handlungsmöglichkeiten gemeinsam besprochen und schließlich angemessen, wirksam und kosteneffizient vereinbart werden. Die Umsetzung des LkSG darf nicht zu einem Spielfeld wettbewerblicher Tätigkeit von Kunden oder Lieferanten werden.

Der BOGK wird seine Mitglieder dabei unterstützen, typische Risiken in der Lieferkette der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie zu identifizieren und Vorschläge für geeignete Maßnahmen zu entwickeln. Der BOGK lädt die Verbände der Kunden seiner Mitglieder ein, hierzu in einen offenen Austausch einzutreten, um gemeinsam auszuloten, welchen Anteil die Unternehmen in Industrie, Handel und Großverbraucherbranche jeweils übernehmen können, um das LkSG umzusetzen und die Menschenrechte und Umwelt in den Lieferketten zu verbessern.

Verwandte Artikel

BOGK-Position „Neue Züchtungstechniken“

(22.09.2023) Der Bundesverband der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie (BOGK) begrüßt und unterstützt den Vorschlag der EU-Kommission, die Rechtsgrundlage…

Position des BOGK vom 16.10.2019 zum Klimapaket der Bundesregierung 2019

Der BOGK vertritt den sechstgrößten Wirtschaftszweig der deutschen Ernährungsindustrie. Zunehmende Wetterschwankungen und klimabedingte Ernteausfälle gefährden die Unternehmen existenziell. Die…