
Mindestlohn: Sonderregelung für Saisonarbeitskräfte notwendig!
Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro/h im Jahr 2015 sind die Lohnkosten in der Landwirtschaft um 73 % geradezu explodiert. Im Vergleich dazu ist das durchschnittliche Lohnniveau in Deutschland im selben Zeitraum nur um 30,2% gestiegen. Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 15 Euro im laufenden Jahr käme einer Steigerung um weitere 17 % gleich, die nicht mehr aufzufangen wäre.
Denn die Ernte von Obst und Gemüse, das unsere Unternehmen verarbeiten, ist ausgesprochen arbeitsintensiv und ohne – meist ausländische – Saisonarbeitskräfte undenkbar. Insbesondere im Anbau von Sonderkulturen wie Gurken, Spargel und Erdbeeren sind wir auf Saisonarbeitskräfte angewiesen. Der Lohnkostenanteil der Rohware liegt bei > 65 % und damit im Vergleich zu den meisten anderen Wirtschaftszweigen außerordentlich hoch.
Der gesetzliche Mindestlohn darf daher nicht politischen Wunschvorstellungen folgen, sondern muss weiterhin allein von der Mindestlohnkommission im Einklang mit der wirtschaftlichen Entwicklung festgelegt werden, um weitere Kostensteigerungen und Existenzgefährdungen einer ganzen Branche und angrenzender Wertschöpfung zu vermeiden.
Update am 04.07.2025: Hilfreich wäre bereits eine Sonderregelung für Saisonarbeitskräfte, so dass diese von der Sozialversicherungspflicht ganz oder teilweise befreit würden. Daß beispielsweise ausländische Saisonarbeitskräfte jemals Leistungen der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen werden, erscheint sehr unwahrscheinlich. Sie sollten daher auch nicht in die Rente einzahlen müssen. Sie hätten dann mehr netto vom brutto, und die Arbeitgeber würden um ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Hier wäre aus Sicht des BOGK eine unbürokratische Neuregelung notwendig.