Lieferverpflichtungen bei Miss- und Minderernten im Recht der AGB neu regeln

Der Klimawandel führt zu deutlich häufigeren Extremwetterereignissen – Hagel, Starkregen, Frost, Hitze und Dürre – und damit zu einem erheblich höheren Risiko schlechter Ernten. Die Verteilung dieses Risikos in der Lebensmittelkette muss neu definiert werden: Während die Bauern nur liefern müssen, was gewachsen ist, erwartet der Handel heute die Lieferung aller zugesagten Mengen. Was nicht gewachsen ist, kann aber auch nicht verarbeitet werden. Die Industrie muss insoweit von der Lieferverpflichtung an den Handel freigestellt sein. Entsprechende Vereinbarungen sollten – auch mit staatlicher Rückendeckung – zur Norm werden. Denn angesichts der Marktmacht des Handels erscheint eine freie und gerechte Vertragsgestaltung zwischen Lieferanten und Kunden auch in dieser Frage als sehr schwierig.

Der BOGK schlägt daher folgende Änderungen des Rechtsrahmens vor:

1. Stellung der Industrie im AGB-Recht

Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten die Rechte der Lieferanten im Hinblick auf

  • Teillieferungen,
  • verspätete Lieferungen,
  • die Absage von Lieferungen bei fehlender Selbstbelieferung
  • und das Recht auf Rücktritt vom Vertrag
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im Falle von Miss- und Minderernten gestärkt werden. Heute sind derartige Klauseln in AGB der Lieferanten gar nicht oder nur eingeschränkt zulässig. Die genannten Rechte müssen jedoch standardmäßig zulässig sein. Die Einrede, dass derartige Klauseln „überraschend“ und damit unwirksam seien, kann angesichts der bekannten Ausmaße des Klimawandels nicht mehr stichhaltig sein. Notwendig ist aber auch eine ausdrückliche Neufestlegung des Rechtsrahmens.

Darüber hinaus muss das AGB-Recht insoweit verschärft werden, dass Abwehrklauseln in AGB des Käufers in den oben genannten Fällen generell nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden AGB des Lieferanten führen.

2. Feststellung einer Miss- oder Minderernte

Für das Eintreten einer Miss- oder Minderernte muss es die Möglichkeit geben, dass dies offiziell vom Staat festgestellt wird. Heute sind nur individualvertragliche Regelungen möglich.

Im Jahr 2018 hat das BMEL die Dürre als ein Naturereignis von „nationalem Ausmaß“ anerkannt. Dies hat eine finanzielle Stützung landwirtschaftlicher Betriebe rechtlich ermöglicht. Auf die Verträge zwischen Industrie und Handel hatte diese Feststellung keine Auswirkung. Zukünftig muss eine derartige Feststellung Auslöser für die oben genannten Rechte der Li